von

Mieterstrom Gesetz in Kraft getreten - Eigenverbrauch bleibt weiterhin bessergestellt

Am 24.07.2017 wurde die Verordnung zur Förderung von Photovoltaik-Mieterstrom im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit tritt das Gesetz, welches Mieter stärker an der Energiewende teilhaben lassen soll, nun offiziell in Kraft.

Als Mieterstrom wird der Solarstrom bezeichnet, der von Photovoltaikanlagen auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt wird und ohne Netzdurchleitung an den Endverbraucher (vor allem Mieter) in diesem Wohngebäude oder in Gebäuden im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang geliefert wird. Der überschüssige Strom wird ins allgemeine Versorgungsnetz gespeist und vergütet. Schätzungen zufolge könnten bis zu 3,8 Millionen Wohnungen mit Mieterstrom versorgt werden.

Der Mieterstromzuschlag gilt für Strom aus Solaranlagen, die nicht größer als 100 Kilowatt sind und auf dem Dach bzw. in unmittelbarer Nähe von Gebäuden, die mehrheitlich von Wohnungsmietern bewohnten werden, installiert sind. Photovoltaik-Mieterstromprojekte, die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen wurden, haben keinen Anspruch auf Förderung.

Laut dem Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) darf der Zuschuss für Photovoltaik-Mieterstrom von 2,11 bis 3,7 Cent pro Kilowattstunde jedoch erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission gewährt werden. Diese wird in einigen Wochen erwartet. Wie der BWS-Solar mitteilte, setzt sich die Bundesregierung derzeit dafür ein, dass der Mieterstromzuschlag dann rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gezahlt werden kann.

Die Zuschlagshöhe ist abhängig von der Größe der Photovoltaik-Anlage. Experten sind sich jedoch einig, dass der Photovoltaik-Eigenverbrauch weiterhin bessergestellt ist als Mieterstrom.

Zurück

Copyright 2024 RCT-Power
Es werden notwendige Cookies, Google Fonts, Google Maps, OpenStreetMap, Youtube und Google Analytics geladen. Details finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und unserem Impressum.